|
Schule |
|||||
|
|||||
Klassen: |
|||||
Einschulungsklassen |
|
||||
Unter-, Mittel- und Oberstufe |
|||||
"Sunneklasse" in einem Pavillon beim Schulhaus Sonnenfeld in Steffisburg (Unter- und Mittelstufe) |
|||||
|
|
|||||
Zusätzlich
bestehen folgende schulische Angebote:
|
|||||
Textiles und Technisches Gestalten, Bewegung und Tanz, Musikunterricht, Einzelförderunghauswirtschaftlicher Unterricht, kirchliche UnterweisungSprachtherapie, Physiotherapie, Ergotherapie und Maltherapie |
|||||
| projektorientierte Landschulwochen | |||||
|
|
|||||
Integrationskonzept des Schulheims Sunneschynfür Sonderschülerinnen in öffentlichen Kindergärten und Schulen 1. AusgangslageImmer mehr Eltern haben den Wunsch, ihr geistig behindertes Kind/Kind mit einer schweren Lernbehinderung nicht mehr in eine Sonderschule zu schicken, sondern am Wohnort, zusammen mit den Nachbarskindern, die öffentlichen Schule besuchen zu lassen. Immer mehr Lehrkräfte, Schulleitende und Schulkommissionen der öffentlichen Schulen unterstützen diesen Wunsch, wissen sie doch um die Chance zur sozialen Integration, die sich dem behinderten Kind bietet und die Chance zum sozialen Lernen für seine Klassenkameraden. Der Kontakt zwischen Kindern mit und Kindern ohne Behinderung trägt zu einer positiven Einstellung und einem Abbau von Vorurteilen behinderten Menschen gegenüber bei. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen den Wert der integrativen Schulung (Prof. Dr. G. Bless, Universität Freiburg).
2. Gesetzliche GrundlagenDas Bundesamt für Sozialversicherungen hat Richtlinien festgelegt, welche den Besuch der Regelschule/des Regelkindergartens auch für Sonderschülerinnen mit einer geistigen Behinderung/schweren Lernbehinderung ermöglichen. Folgende Voraussetzungen müssen ohne Ausnahme erfüllt werden, damit eine Integration bewilligt und finanziert wird:
Voraussetzungen des Kantons
Voraussetzungen der Regelschule/des Kindergartens
Voraussetzung der Sonderschule
Voraussetzungen des Schülers/der Schülerin
Im Kindergarten- und Volksschulgesetz des Kantons Bern (VSG) ist festgehalten, dass integrative Schulung von Kindern mit einer Behinderung im Sinne der Gesetzgebung in einer Regelklasse möglich ist. Die Sonderschulverordnung umschreibt die weiteren Bedingungen. Integrative Schulung stellt jedoch noch eine Ausnahme dar (siehe Artikel 18, Absatz 1) und kann nur erfolgen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Kindergartengesetz, Art. 6: 1 Kinder, die behindert sind, deren Verhalten Schwierigkeiten bereitet oder deren Entwicklungsstand auffällig ist, sind grundsätzlich innerhalb der Kindergartenklassen zu fördern und zu betreuen. Falls notwendig und möglich, ist speziell geschultes Personal beizuziehen oder die Einweisung in eine besondere Kindergartenklasse zu prüfen.
Volksschulgesetz, Art. 17: 1 Schülerinnen und Schüler, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen erschwert wird, soll in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden. 2 Die Bildungsziele werden soweit nötig durch besondere Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen, die grundsätzlich in Regelklassen zu integrieren sind, angestrebt. Art. 18. 1 Kinder, die nicht in Regelklassen oder besonderen Klassen geschult werden können, müssen in Sonderschulen oder Heimen geschult werden oder erhalten auf andere Weise Pflege, Erziehung, Förderung und angemessene Ausbildung.
Verordnung über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen (SSV), Art. 45 1 Das ALBA gewährt zugelassenen Sonderschulen auf Gesuch hin Beiträge für Lektionen, welche die heilpädagogische Lehrkraft Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung oder mit Autismus im Rahmen des integrativen Unterrichts in der Volksschule erteilt. 2 Für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung können Beiträge für eine bis maximal 6 Lektionen pro Woche, für jene mit Autismus für eine bis maximal 15 Lektionen pro Woche gewährt werden. 3Die Beiträge werden nach dem Gehalt der heilpädagogischen Lehrkraft im Verhältnis zur Zahl der gewährten Lektionen festgesetzt. Sie sind so zu bemessen, dass mindestens die bisherigen Leistungen gemäss Praxis der Invalidenversicherung übernommen werden. 4Die integrative Schulung setzt eine Bewilligung des Schulinspektorats und das Einverständnis der Schulkommission voraus.
3. Angebot des Schulheims Sunneschyn und RahmenbedingungenDas Schulheim Sunneschyn, Steffisburg, als Institution für Kinder und Jugendliche mit einer schweren Lernbehinderung/geistigen Behinderung (mit Verfügung) bietet ab 1.1.2008 neben der Sonderschulung die begleitete Integration in Regelklassen in Thun und Umgebung an.
Den Kindern, bei denen die persönlichen, familiären und schulischen Rahmenbedingungen stimmen und eine längerfristige, verheissungsvolle Perspektive besteht, soll eine Integration an ihrem Wohnort und damit eine grössere Teilhabe an der Quartier- bzw. Dorfgemeinschaft ermöglicht werden. Dieses Angebot ist für Kinder in der Region Thun bestimmt und ist auf 12 Plätze beschränkt. Die Integrationen haben den Status von Projekten und dauern ein Jahr. Sie können bei gutem Verlauf jeweils um ein Jahr verlängert werden
3.1 Grundsätze
3.2 Besondere Förderung Die besondere Unterstützung und Begleitung eines Kindes mit einer geistigen Behinderung/schweren Lernbehinderung in der Regelschule erfolgt über das Schulheim Sunneschyn. Es sorgt für eine dem Kind und der Schulsituation angemessene heilpädagogische Betreuung im Rahmen der Vorgaben des Kantons Bern.
3.2.1 Umfang Das Schulheim Sunneschyn begleitet in Regelkindergärten Teil- und Vollintegrationen, in der Schule ausschliesslich Vollintegrationen. Pro Unterrichtstag wird eine Lektion Heilpädagogische Begleitung bewilligt, bei einem Vollpensum sind das max. 6 Lektionen pro Woche, bei Kindern mit Autismus ev. mehr. Der Einsatz der Lektionen erfolgt nach Absprache zwischen der Klassenlehrerin und der Integrationsheilpädagogin. Die Integration wird durch dipl. schulische Heilpädagoginnen begleitet.
3.2.2 Anstellung und Aufgaben der Integrationsheilpädagogin Die Integrationsheilpädagogin ist befristet angestellt. Für Integrationen werden Arbeitsverträge nach dem gültigen Personalreglement des Schulheims Sunneschyn abgeschlossen (nach LAG/LAV). Sie begleitet und
betreut das zugewiesene Kind und ist zuständig für die fachliche
Unterstützung und Beratung der Klassenlehrerin, der Eltern und der Behörden. Die Heilpädagogin kann in ihrer Tätigkeit andere Schülerinnen und Schüler einbeziehen und in Absprache mit der Klassenlehrerin auch für Sequenzen deren Funktion übernehmen (Gruppenarbeit, team-teaching etc.). Die Heilpädagogin ist während ihrer Stunden grundsätzlich im Klassenzimmer anwesend, kann aber situationsangepasst auch ausserhalb des Schulzimmers mit dem zugewiesenen Kind einzeln oder mit einer Kleingruppe arbeiten. Für detailliert Angaben siehe Stellenbeschrieb Integrationsheilpädagogin.
3.2.3 Aufgabe der Klassenlehrerin Die Klassenlehrperson ist hauptverantwortlich für die Gestaltung des Unterrichts und die Führung der Klasse. Sie ist die primäre Ansprechperson nach aussen (Eltern, Behörden). In ihren Aufgabenbereich fällt die soziale Integration des Kindes in Zusammenarbeit mit der Integrationsheilpädagogin. Klassenlehrerin und Heilpädagogin arbeiten eng zusammen.
3.2.4 Teilnahme am Unterricht Vorgesehen ist ein normaler Schulbesuch mit der ganzen oder teilweisen Befreiung von den Lernzielen des gültigen Lehrplanes. Die Grundsätze des Lehrplanes sollen in einer Extremvariante umgesetzt werden. Die in der Klasse behandelten Themen gelten auch für das Kind mit einer geistigen Behinderung/schweren Lernbehinderung. Das Kind lernt, vertieft und übt jedoch auf seinem Niveau. Die Themen werden nach ihrem lebenspraktischen Bezug differenziert, gewichtet und dem kognitiven Niveau des Kindes entsprechend strukturiert.
3.2.5 Unterrichtsvoraussetzungen Die Teilnahme eines Kindes am Regelklassenunterricht ist nur dann sinnvoll und möglich, wenn die Unterrichtsgestaltung gemäss Lehrplan 95 verwirklicht werden kann: Dies gilt insbesondere für die Bereiche „Lernatmosphäre, Lehr- und Lernformen“ (Punkt 6.1) und „Innere Differenzierung“ (Punkt 6.3). „Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen fördern ein Unterrichtsklima, das die soziale Integration aller Kinder unterstützt. Integrationsfördernder Unterricht besteht aus einer Palette von individualisierenden Unterrichts- und Lernformen.“ (zitiert aus „Rahmenbedingungen für integrative Schulungsformen“ des Netzwerkes Integrative Schulungsformen)
3.2.6 Überprüfung der Situation Der Schulungs- und Integrationserfolg des einzelnen Kindes mit einer geistigen Behinderung/schweren Lernbehinderung wird im Sinne einer Prozessdiagnostik regelmässig gemeinsam überprüft. Im Oktober/November findet ein erstes Standortgespräch zur Beurteilung der Förderziele statt, im Februar ein Standortgespräch mit Laufbahnentscheid (Einleitung der Schulung im nächsten Schuljahr). Die Ergebnisse der Gespräche werden jeweils in einer Aktennotiz festgehalten. An den Gesprächen nehmen die Schulleitungen der Regelschule und des Schulheims Sunneschyn, die Eltern, die Klassenlehrkräfte, die Integrationsheilpädagogin, eine Vertretung der Schulkommission, die Schulinspektorin und ggf. die Vertretung einer Fachinstanz teil.
3.2.7 Anderweitige Schulung Auftretende Schwierigkeiten werden mit allen Beteiligten besprochen. Ziel ist stets die Weiterführung der gemeinsamen Schulung. Hierzu sind die vorhandenen Anpassungsspielräume auszuschöpfen (z.B. vorübergehende Reduktion der Unterrichtszeit etc.). Sollten sich trotz der eingesetzten pädagogischen, psychologischen und organisatorischen Mittel die im Folgenden aufgeführten Umstände über längere Zeit nicht positiv verändern, so muss eine Fortführung der gemeinsamen Schulung ernsthaft überprüft werden:
· wenn ein Entwicklungsstillstand oder eine Regression des Kindes festzustellen ist · wenn das Kind überfordert und unglücklich ist · wenn die Klasse als Ganzes negativ reagiert
Eine Überprüfung findet ebenfalls statt, wenn die Eltern des Kindes, die Eltern der Mitschülerinnen, die Schulkommission oder die Lehrerinnen eine Fortsetzung der integrativen Schulung ablehnen. Kommt es zu einem Abbruch, wird das Kind auf Beginn eines neuen Schuljahres zur Weiterschulung in das Schulheim Sunneschyn oder in eine andere, den Bedürfnissen des Kindes entsprechende Schule aufgenommen.
4. Vorbereitung der integrativen Schulung (neue Situationen)
|
||||||||||||||||||||||||